Statuten

Statuten Kirchenchor Wangen-Brüttisellen

Übersicht:

1. Name, Sitz und Zweck

2. Mitgliedschaft

3. Finanzielles

4. Organe und Organisation

5. Schlussbestimmungen



1. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name

Der Name "Kirchenchor Wangen-Brüttisellen" (nachfolgend "Chor" genannt) besteht seit 1914 und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§ 2 Sitz und Zweck

Sein Zweck ist die Pflege des Chorgesanges, zur Hauptsache des geistlichen Liedes, die Förderung des religiösen, kirchlichen Lebens in der Gemeinde durch Mitwirkung beim Gottesdienst und anderen, auch geselligen Anlässen.

Er hat seinen Sitz in Wangen-Brüttisellen.

Der Chor ist Mitglied des SKGB (Schweizerischer Kirchengesangsbund) und des Kirchenchorverbandes des Bezirks Uster.

 

2. Mitgliedschaft

§ 3 Anmeldung

Wer Mitglied werden möchte, meldet sich mündlich oder schriftlich beim Vorstand oder einem der Chormitglieder.

§ 4 Aufnahme

Die Aufnahme in den Chor geschieht durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Aktivmitglieder und kann jederzeit, auch unter dem Jahr, durchgeführt werden.

§ 5 Mitgliederkategorien

Der Chor umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder: Aktivmitglieder haben das aktive und passive Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

b) Ehrenmitglieder: Wer sich für das Gedeihen des Chores in herausragender Weise Verdienste erworben hat, kann auf Antrag des Vorstandes oder auf fristgemässen Antrag an die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bedingung für eine solche Ernennung ist ein Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

Automatisch tritt diese Ernennung in Kraft, wenn ein Aktivmitglied während 20 Jahren dem Chor angehört. Diese Ernennung wird ebenfalls an der Generalversammlung durchgeführt.

Über die Berechnung der Dauer der Zugehörigkeit zum Chor in speziellen Fällen (Unfall, Chorunterbruch, etc.) entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

c) Passivmitglieder: Die Mitgliedschaft wird durch persönliche Unterschrift oder schriftliche Erklärung erworben. Sie haben das Recht an Vereinsversammlungen teilzunehmen, haben aber kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Abwesenheit eines Aktivmitgliedes

Ist ein Aktivmitglied vorübergehend, aber für mindestens ein Jahr nicht in der Lage, aktiv mitzuwirken, so kann es während dieser Zeit vorübergehend zum Passivmitglied versetzt werden.

§ 7 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Erklärung des Austrittes, welche jederzeit schriftlich oder mündlich an den Vorstand gerichtet werden kann, oder durch den Ausschluss aus dem Verein.

Bei Austrittsgesuchen nach der ordentlichen Generalversammlung ist der Beitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.

§ 8 Auschluss

Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Chores zuwiderhandeln, dem Ansehen des Chores ganz allgemein Schaden zufügen oder die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Chor nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch Chorbeschluss ausgeschlossen werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim; das absolute Mehr entscheidet.

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächste, dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder gehen aller Mitgliederrechte verlustig. Durch den Austritt oder Ausschluss wird der Anspruch des Vereins auf Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Chor nicht berührt, Choreigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

 

3. Finanzielles

§ 9 Mittel

Die Mittel des Chores setzen sich aus Mitgliederbeiträgen, Leistungen der Kirchgemeinde (Dirigentenbesoldung, Gagen für engagierte Musiker, aussergewöhnliche Aufwendungen für Musikalien, etc.), Erträgen aus kirchlichen oder anderen kulturellen Anlässen sowie aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Gönnern des Vereines zusammen.

Der Aktivmitgliederbeitrag wird anlässlich der Generalversammlung erhoben und einkassiert.

Der Passivmitgliederbeitrag wird durch den Kassier schriftlich mittels Einzahlungsschein erhoben.

Diese Beiträge können mittels Antrag an der ordentlichen Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden, gelten aber für mindestens ein Jahr.

 

4. Organe und Organisation

§ 10 Organe

Die Organe des Kirchenchores sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Direktion und die Musikkommission

d) die Rechnungsrevisoren

§ 11 Generalversammlung (GV)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die ordentliche Generalversammlung hat vor dem 31. März stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Nennung und Begründung der Traktanden, verlangt werden. Über sämtliche Versammlungen ist Protokoll zu führen.

Die Generalversammlung ist wie folgt beschlussfähig: Der Vorstand muss die Abhaltung der GV den Aktivmitgliedern mittels schriftlicher Einladung mindestens 2 Wochen im voraus bekanntgeben und zwar unter gleichzeitiger Angabe der Traktanden.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Aufnahme eines Antrages auf die Traktandenliste zu verlangen, sofern es dem Vorstand einen diesbezüglichen, mit Begründung versehenen Antrag ebenfalls zwei Wochen vor der GV einreicht. Der Vorstand hat die Mitglieder rechtzeitig auf diese Frist hinzuweisen.

In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:

a) Genehmigung des Jahresberichtes und -rechnung

b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

c) Wahl des Vorstandes, der Musikkommission und der
Rechnungsrevisoren

d) Mutationen (Aktiv/Passiv)

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen allgemein

f) Beschlussfassung über Statutenrevisionen oder Auflösung des Vereins

g) Beschlussfassung über alle durch den Vorstand vorzulegenden Geschäfte.

Alte Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Für eine Revision der Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Sofern eine Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschliesst, ist zum Beschluss über dieVerwendung eines allfälligen Vereinsvermögens eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.

§ 12 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und bezeichnet aus der Reihe seiner Mitglieder den Vorsitzenden. Der Vorstand umfasst als weitere Mitglieder einen Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier sowie einen Beisitzer. Alle werden an der Generalversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit, durch offenes Mehr gewählt . Bei einem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist eine Wiederwahl erst nach dem Ausstand von mindestens einer Amtsdauer möglich.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Innehaltung der Statuten und für den richtigen Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung. Er überwacht die Tätigkeiten der Kommissionen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Sämtliche Beschlüsse der Verhandlungen und das Leben innerhalb des Chores sind schriftlich niederzulegen.

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, eine Wahl in den Vorstand für eine Amtsdauer anzunehmen.

Der Vorstand wahrt die Interessen des Chores im Sinne des in § 2 umschriebenen Zwecks des Kirchenchores.

Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt jeweils ein anderes vorübergehend dessen Funktionen, längstens aber bis zur darauffolgenden Generalversammlung.

Der Vorstand vertritt den Chor nach aussen und es führen namens des Vereins der Präsident und der Aktuar die Unterschrift.

§ 13 Dirigent/-in

Der Dirigent oder die Dirigentin wird jederzeit durch die Aktivmitglieder, mit Mehrheitsbeschluss, gewählt.

Der Dirigent oder die Dirigentin wird vom Chor vertraglich angestellt und hat bei Chorbeschlüssen beratendes Stimmrecht.

Neben der musikalischen Betreuung des Chores pflegt er / sie den Kontakt zum Vorstand, zum Pfarramt und zu den Organisten, insbesondere betreffend der Beschlüsse der Musikkommission.

Für seine / ihre Tätigkeit wird er / sie entsprechend den Richtlinien / Vorgaben des Zürcher Kirchenmusikerverbandes besoldet.

Im Verhinderungsfall sorgt der Dirigent oder die Dirigentin im Einverständnis mit dem Vorstand für Stellvertretung auf eigene Kosten, ausgenommen Krankheit.

§ 14 Musikkommission

Die Musikkommission besteht aus 5 Mitgliedern, d.h. aus dem Dirigenten oder Dirigentin und aus jeder Singstimme jemanden (1 Person aus dem Vorstand). Diese werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit, durch offenes Mehr gewählt.

Auf Antrag der Kommission kann der Vorstand ein Chormitglied ausserhalb der Musikkommission zum Bibliothekar wählen. Dieser würde dann denselben Wahlbestimmungen wie der Vorstand unterstehen.

Die Musikkommission trifft für die jeweiligen Auftritte des Chores die Wahl der aufzuführenden Lieder durch Mehrheitsbeschluss. Bei gleicher Stimmenzahl hat der Dirigent oder die Dirigentin den Stichentscheid.

Bei der Wahl der Gesangsstücke ist den Beständen in den Singstimmen und der Chorbibliothek Beachtung zu schenken.

§ 15 Rechnungsrevisoren

Die Amtsdauer der von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren entspricht derjenigen des Vorstandes. Die beiden Amtsdauern der Revisoren sollen sich überschneiden. Diejenigen Revisoren, weiche die Rechnung zweimal geprüft haben, können diese Arbeit eine weitere Amtsperiode lang ausführen. Bis zur Wiederwählbarkeit müssen sie mindestens für zwei Geschäftsjahre in Ausstand treten.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung, die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich zu berichten. Bei Unregelmässigkeiten sind sie verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind rechtzeitig zur Vornahme ihrer Aufgabe aufzubieten.

 

5. Schlussbestimmungen

§ 16 Statuten / Mitgliederkarte

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten und Anordnungen zu fügen. Diese sind persönlich und dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.

§ 17 Auflösung / Liquidation

Im Falle der Auflösung des Chores hat der Vorstand die Liquidation zu besorgen und nach Abschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung Bericht und Abrechnung zu erstatten. Ein alffälliges Vereinsvermögen wird gemäss besonderem Beschluss dieser Versammlung verwendet.

Die Musikalien und das Archiv werden der Kirchenpflege zu Händen eines eventuell später sich neu gründenden Kirchenchores in Verwaltung gegeben.

Über alffällige Schulden trifft der Vorstand mit der Kirchenpflege eine Vereinbarung, welche der Beschlussfassung der ausserordentlichen Generalversammlung unterliegt.

§ 18 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 14. März 1997 (Restaurant Sternen, Wangen) genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Sie ersetzen die Statuten vom 14. März 1953.